962.14
CH-SG
Art. 3 Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten - b) Strafanstalt Saxerriet und Massnahmenzentrum Bitzi
Erster Teil: Allgemeines - I. Einleitung
Art. 3 Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten · b) Strafanstalt Saxerriet und Massnahmenzentrum Bitzi
1. Die Strafanstalt Saxerriet dient der Unterbringung von erwachsenen Personen im Strafvollzug, wenn diese nicht flucht- oder gemeingefährlich sind.
2. Das Massnahmenzentrum Bitzi dient der Unterbringung von erwachsenen Personen
a) zum Vollzug von strafrechtlichen Massnahmen und zivilrechtlichen Unterbringungen;
b) zum Vollzug von unbedingten Freiheitsstrafen mit vollzugsbegleitender ambulanter Behandlung;
c) zur Krisenintervention;
d) zur Abklärung der Massnahmebedürftigkeit und -fähigkeit.