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962.14 CH-SG

Art. 3 Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten - b) Strafanstalt Saxerriet und Massnahmenzentrum Bitzi

Erster Teil: Allgemeines - I. Einleitung
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Art. 3 Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten · b) Strafanstalt Saxerriet und Massnahmenzentrum Bitzi

1. Die Strafanstalt Saxerriet dient der Unterbringung von erwachsenen Personen im Strafvollzug, wenn diese nicht flucht- oder gemeingefährlich sind.

2. Das Massnahmenzentrum Bitzi dient der Unterbringung von erwachsenen Personen

a) zum Vollzug von strafrechtlichen Massnahmen und zivilrechtlichen Unterbringungen;

b) zum Vollzug von unbedingten Freiheitsstrafen mit vollzugsbegleitender ambulanter Behandlung;

c) zur Krisenintervention;

d) zur Abklärung der Massnahmebedürftigkeit und -fähigkeit.

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