962.14
CH-SG
Art. 29 Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten - Spazieren
Zweiter Teil: Gefängnisse - III. Tagesablauf
Art. 29 Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten · Spazieren
1. Die inhaftierte Person kann täglich wenigstens eine halbe Stunde, nach einem Monat wenigstens eine Stunde unter Aufsicht spazieren.
2. Ist die Gewährung des Spaziergangs aus betrieblichen Gründen nicht möglich, wird die inhaftierte Person auf ihr Gesuch hin sobald als möglich versetzt.