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962.14 CH-SG

Art. 28 Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten - Entschädigung

Zweiter Teil: Gefängnisse - III. Tagesablauf
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Art. 28 Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten · Entschädigung

1. Die inhaftierte Person erhält für die geleistete Arbeit ein Arbeitsentgelt, das aufgrund der Anforderungen des Arbeitsplatzes und ihrer Leistung bemessen wird. Bei selbst beschaffter Arbeit erhält die inhaftierte Person den Reinerlös.

2. In der Regel die Hälfte der Entschädigung wird der inhaftierten Person zum persönlichen Verbrauch gutgeschrieben. Der Rest wird zur Erfüllung von Unterstützungspflichten, zur Schuldentilgung oder zur Deckung der Verfahrenskosten oder der Kosten der Heimschaffung verwendet.

3. Inhaftierten Personen im Straf- oder Massnahmenvollzug oder im vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug und mittellosen inhaftierten Personen in Untersuchungs-, Sicherheits-, Auslieferungs- und ausländerrechtlicher Haft wird bei unverschuldeter Beschäftigungslosigkeit oder unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit ein Betrag nach Weisung des Amtes für Justizvollzug zum persönlichen Verbrauch gutgeschrieben.

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