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962.14 CH-SG

Art. 27 Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten - Arbeit

Zweiter Teil: Gefängnisse - III. Tagesablauf
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Art. 27 Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten · Arbeit

1. Der arbeitswilligen inhaftierten Person in Untersuchungs-, Sicherheits-, Auslieferungs- und ausländerrechtlicher Haft wird nach Möglichkeit eine geeignete Arbeit verschafft.

2. Die inhaftierte Person kann sich selber Arbeit beschaffen. Arbeiten, welche die Sicherheit des Gefängnisses gefährden oder den Gefängnisbetrieb stören, werden nicht zugelassen.

3. Inhaftierte Personen im Straf- oder Massnahmenvollzug oder im vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug sind zur Arbeit verpflichtet, die ihnen zugewiesen wird.

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