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962.14 CH-SG

Art. 26 Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten - Tagesordnung

Zweiter Teil: Gefängnisse - III. Tagesablauf
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Art. 26 Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten · Tagesordnung

1. Die Tagesordnung wird in der Gefängnisordnung festgelegt.

2. Die Nachtruhe dauert von 22.00 bis 06.00 Uhr.

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