962.14
CH-SG
Art. 26 Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten - Tagesordnung
Zweiter Teil: Gefängnisse - III. Tagesablauf
Art. 26 Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten · Tagesordnung
1. Die Tagesordnung wird in der Gefängnisordnung festgelegt.
2. Die Nachtruhe dauert von 22.00 bis 06.00 Uhr.