962.14
CH-SG
Art. 25 Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten - Sorgfaltspflicht
Zweiter Teil: Gefängnisse - II. Ausrüstung der inhaftierten Person
Art. 25 Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten · Sorgfaltspflicht
1. Die inhaftierte Person ist verpflichtet, die Zelle und deren Einrichtung sowie die überlassenen Gegenstände sorgfältig zu behandeln.
2. Sie haftet für schuldhafte Beschädigungen.
3. Bei Verdacht auf vorsätzliche Sachbeschädigung kann die Fachperson Justizvollzug Strafantrag einreichen.