962.14
CH-SG
Art. 24 Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten - Lesestoff
Zweiter Teil: Gefängnisse - II. Ausrüstung der inhaftierten Person
Art. 24 Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten · Lesestoff
1. Die inhaftierte Person kann aus der Gefängnisbibliothek oder aus einer öffentlichen Bibliothek Bücher beziehen.
2. Sie kann sich Bücher, Zeitungen oder Zeitschriften auf eigene Kosten zustellen lassen.
3. Die einweisende Stelle kann den Bezug von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften beschränken, wenn er den Haftzweck oder die Sicherheit gefährdet oder übermässige Umtriebe verursacht. Schriften und andere Gegenstände, die sexuelle Handlungen mit Minderjährigen oder mit Tieren oder Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben, werden vernichtet.