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962.14 CH-SG

Art. 23 Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten - Kommunikations- und Unterhaltungselektronik

Zweiter Teil: Gefängnisse - II. Ausrüstung der inhaftierten Person
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Art. 23 Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten · Kommunikations- und Unterhaltungselektronik

1. Die Mitnahme von elektronischen Kommunikations- und Unterhaltungsgeräten wie Radio, Spielkonsole, Mobiltelefon, Fernseher, Videogerät oder Computer ist verboten.

2. Der inhaftierten Person wird auf Wunsch ein Fernsehgerät mietweise zur Verfügung gestellt.

3. Die inhaftierte Person zahlt die Kosten für Miete und Transport.

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