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962.14 CH-SG

Art. 22 Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten - Wäsche

Zweiter Teil: Gefängnisse - II. Ausrüstung der inhaftierten Person
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Art. 22 Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten · Wäsche

1. Die inhaftierte Person erhält beim Eintritt Bettwäsche und Waschzeug.

2. Die Bettwäsche wird wenigstens alle zwei Wochen, das Waschzeug mindestens einmal wöchentlich ersetzt.

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