962.14
CH-SG
Art. 22 Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten - Wäsche
Zweiter Teil: Gefängnisse - II. Ausrüstung der inhaftierten Person
Art. 22 Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten · Wäsche
1. Die inhaftierte Person erhält beim Eintritt Bettwäsche und Waschzeug.
2. Die Bettwäsche wird wenigstens alle zwei Wochen, das Waschzeug mindestens einmal wöchentlich ersetzt.