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962.14 CH-SG

Art. 21 Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten - Kleidung

Zweiter Teil: Gefängnisse - II. Ausrüstung der inhaftierten Person
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Art. 21 Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten · Kleidung

1. Die inhaftierte Person trägt ihre eigenen Kleider. Kleidung mit herabwürdigenden, pornografischen oder gewaltverherrlichenden Bildern, Symbolen oder Schriften ist verboten.

1bis. Bei Bedarf wird der inhaftierten Person eine einfache Grundausstattung an Kleidern leihweise zur Verfügung gestellt.

2. Die Fachperson Justizvollzug gibt der inhaftierten Person die Möglichkeit, ihre Kleider waschen zu lassen.

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