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962.14 CH-SG

Art. 20 Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten - Vollzugsausweis

Zweiter Teil: Gefängnisse - I. Eintritt und Entlassung
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Art. 20 Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten · Vollzugsausweis

1. Die Fachperson Justizvollzug bescheinigt der einweisenden Stelle und auf Wunsch der inhaftierten Person Datum und Zeitpunkt des Ein- und Austritts.

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