962.14
CH-SG
Art. 20 Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten - Vollzugsausweis
Zweiter Teil: Gefängnisse - I. Eintritt und Entlassung
Art. 20 Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten · Vollzugsausweis
1. Die Fachperson Justizvollzug bescheinigt der einweisenden Stelle und auf Wunsch der inhaftierten Person Datum und Zeitpunkt des Ein- und Austritts.