962.14
CH-SG
Art. 2 Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten - Aufgaben a) Gefängnisse
Erster Teil: Allgemeines - I. Einleitung
Art. 2 Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten · Aufgaben a) Gefängnisse
1. Das Regionalgefängnis Altstätten, das Kantonale Gefängnis sowie die Gefängnisse in St.Gallen, Flums und Gossau dienen der Unterbringung von Personen
a)* in Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft;
b) in ausländerrechtlicher Haft;
c) im Straf- und Massnahmenvollzug bis zur Überführung in eine Vollzugsanstalt;
d) die aus zeitlichen oder persönlichen Gründen nicht in eine Vollzugsanstalt eingewiesen werden können.
2. Personen in ausländerrechtlicher Haft werden getrennt von inhaftierten Personen anderer Haftarten untergebracht. Sie erhalten im Rahmen der Gefängnisordnung Gelegenheit für soziale Kontakte und gemeinschaftliche Aktivitäten. Im Übrigen werden die Vorschriften dieser Verordnung sachgemäss angewendet.
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