962.14
CH-SG
Art. 19 Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten - Entlassung
Zweiter Teil: Gefängnisse - I. Eintritt und Entlassung
Art. 19 Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten · Entlassung
1. Die inhaftierte Person wird nach Anordnung der einweisenden Stelle entlassen. Ohne besondere Anordnung erfolgt die Entlassung am Vormittag des Entlassungstags.
2. Besteht die Möglichkeit der bedingten Entlassung, wird die inhaftierte Person wenigstens einen Monat vor dem ersten möglichen Entlassungstermin aufgefordert, ein Entlassungsgesuch einzureichen oder ihren Verzicht zu begründen. Die Gefängnisleitung leitet das Gesuch mit ihrem Vollzugsbericht an die einweisende Stelle weiter.