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Art. 18 Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten - Einführung

Zweiter Teil: Gefängnisse - I. Eintritt und Entlassung
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Art. 18 Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten · Einführung

1. Mit der inhaftierten Person wird ein Eintrittsgespräch geführt. Die persönliche Situation und die Anliegen der inhaftierten Person sowie die allenfalls nötige medizinische und soziale Unterstützung werden geklärt. Der inhaftierten Person wird die Zelle zugewiesen und sie wird über den Tagesablauf orientiert.

2. Die inhaftierte Person wird auf die Gefängnisordnung und besondere Anordnungen der einweisenden Stelle oder der Gefängnisärztin oder des Gefängnisarztes aufmerksam gemacht. Auf Wunsch wird der inhaftierten Person diese Verordnung und das Merkblatt des Sozialdienstes ausgehändigt.

3. Die inhaftierte Person ist verpflichtet, die Vorschriften des Gefängnisses einzuhalten, den Anordnungen der Fachpersonen Justizvollzug Folge zu leisten, sich den angeordneten Kontrollen zu unterziehen und alles zu unterlassen, was die Sicherheit und Ordnung im Gefängnis gefährdet. Insbesondere verboten sind

a)* lautes Sprechen oder Rufen aus den Zellenfenstern;

b)* nicht bewilligte Kontaktaufnahme mit Personen ausserhalb des Gefängnisses;

c)* Rechtsgeschäfte mit anderen inhaftierten Personen;

d)* Missbrauch der Zellenrufanlagen;

e)* alle Handlungen, die nach Art. 64c des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung vom 3. August 2010 als Disziplinarfehler gelten.

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