Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
962.14 CH-SG

Art. 17 Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten - Effektenverzeichnis

Zweiter Teil: Gefängnisse - I. Eintritt und Entlassung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (58 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 17 Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten · Effektenverzeichnis

1. Über die abgenommenen Gegenstände wird ein Verzeichnis aufgenommen, dessen Richtigkeit durch die Fachperson Justizvollzug und die inhaftierte Person, bei deren Weigerung durch eine zweite Mitarbeiterin oder einen zweiten Mitarbeiter, unterschriftlich bestätigt wird.

2. Bestandesänderungen werden laufend nachgetragen.

3. Die inhaftierte Person bestätigt die Rückgabe der Gegenstände unterschriftlich.

← Art. 16 Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten Geltungsbereich Art. 18 Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →