962.14
CH-SG
Art. 17 Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten - Effektenverzeichnis
Zweiter Teil: Gefängnisse - I. Eintritt und Entlassung
Art. 17 Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten · Effektenverzeichnis
1. Über die abgenommenen Gegenstände wird ein Verzeichnis aufgenommen, dessen Richtigkeit durch die Fachperson Justizvollzug und die inhaftierte Person, bei deren Weigerung durch eine zweite Mitarbeiterin oder einen zweiten Mitarbeiter, unterschriftlich bestätigt wird.
2. Bestandesänderungen werden laufend nachgetragen.
3. Die inhaftierte Person bestätigt die Rückgabe der Gegenstände unterschriftlich.