962.14
CH-SG
Art. 16 Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten - Persönlicher Besitz
Zweiter Teil: Gefängnisse - I. Eintritt und Entlassung
Art. 16 Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten · Persönlicher Besitz
1. Der Besitz der Uhr, von kleineren persönlichen Andenken und von Gegenständen zur Selbstbeschäftigung ist gestattet, wenn davon keine Gefahr ausgeht.
2. Andere Gegenstände, insbesondere Geld und Wertsachen, nimmt die Fachperson Justizvollzug in Verwahrung. Ausweisschriften werden hinterlegt. Die Gefängnisleitung sorgt für die nötigen Meldungen.