Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
962.14 CH-SG

Art. 16 Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten - Persönlicher Besitz

Zweiter Teil: Gefängnisse - I. Eintritt und Entlassung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (58 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 16 Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten · Persönlicher Besitz

1. Der Besitz der Uhr, von kleineren persönlichen Andenken und von Gegenständen zur Selbstbeschäftigung ist gestattet, wenn davon keine Gefahr ausgeht.

2. Andere Gegenstände, insbesondere Geld und Wertsachen, nimmt die Fachperson Justizvollzug in Verwahrung. Ausweisschriften werden hinterlegt. Die Gefängnisleitung sorgt für die nötigen Meldungen.

← Art. 15 Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten Geltungsbereich Art. 17 Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →