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962.14 CH-SG

Art. 14 Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten - Personenverzeichnis

Zweiter Teil: Gefängnisse - I. Eintritt und Entlassung
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Art. 14 Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten · Personenverzeichnis

1. Das Gefängnis führt ein Personenverzeichnis. Dieses enthält wenigstens die Personalien der inhaftierten Person, die einweisende Stelle, den Einweisungsgrund, Anordnungen der Gefängnisärztin oder des Gefängnisarztes sowie Tag und Stunde des Ein- und Austritts.

2. Die inhaftierte Person wird beim Eintritt fotografiert, sofern keine aktuelle Fotografie zur Verfügung steht. Im Lauf des Aufenthalts können von der inhaftierten Person neue Fotografien erstellt werden.

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