962.14
CH-SG
Art. 13 Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten - Einweisung
Zweiter Teil: Gefängnisse - I. Eintritt und Entlassung
Art. 13 Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten · Einweisung
1. Die Einweisung der inhaftierten Person erfolgt aufgrund eines Festnahmebefehls von Polizei oder Staatsanwaltschaft, einer Verfügung des Migrationsamtes, eines Entscheids des Zwangsmassnahmengerichtes oder eines Vollzugsauftrags der zuständigen Vollzugsbehörde.
2. Die einweisende Stelle übermittelt dem Gefängnis so bald als möglich eine Abschrift des Einweisungsdokuments und wenn vorhanden den Festnahmerapport der Polizei.
3. Soweit möglich informiert sie das Gefängnis schriftlich über
a) besondere Gefahren wie Flucht- oder Kollusionsgefahr oder Gemeingefährlichkeit;
b) gesundheitliche Einschränkungen.