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962.14 CH-SG

Art. 12 Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten - Kostgeld

Erster Teil: Allgemeines - III. Kosten
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Art. 12 Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten · Kostgeld

1. Die einweisende Stelle bezahlt dem Gefängnis oder der Anstalt die Vollzugskosten. Die Höhe des Kostgeldes, die Nebenkosten und der Zahlungsmodus werden durch das Amt für Justizvollzug aufgrund der Beschlüsse der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission festgelegt.

2. Die einweisende Stelle sorgt für die Weiterverrechnung von Kosten, soweit andere Kostenträger vorhanden sind. Das Gefängnis oder die Anstalt klärt ab, ob die inhaftierte Person krankenversichert ist, und orientiert die einweisende Stelle.

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