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962.14 CH-SG

Art. 11 Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten - c) Anstaltsvorschriften

Erster Teil: Allgemeines - II. Organisation
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Art. 11 Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten · c) Anstaltsvorschriften

1. Das Sicherheits- und Justizdepartement erlässt unter Berücksichtigung der Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission nach Anhören der Leitungen für die Strafanstalt Saxerriet und das Massnahmenzentrum Bitzi je eine Hausordnung. Diese enthält Vorschriften insbesondere über

a) die Organisation der Anstalt;

abis) den Vollzugsplan;

b) die Unterkunft, Verpflegung und Bekleidung;

c) die Arbeit und das Arbeitsentgelt;

d) den Verkehr mit der Aussenwelt, insbesondere die Gewährung von Ausgang und Urlaub;

e) die Wiedergutmachung;

f) die medizinische Versorgung, die Therapie, die Seelsorge und den Sozialdienst;

g) die Freizeitgestaltung;

gbis)* besondere Rechte und Pflichten der inhaftierten Personen;

gter) besondere Vollzugsformen;

h) die Entlassungsvorbereitung.

2. Es erlässt nach Anhören der Heimleitung für das Jugendheim Platanenhof nähere Vorschriften, insbesondere über

1. die Organisation des Heims;

2. die Aufnahmevoraussetzungen;

3. die erzieherischen Massnahmen;

4. den Verkehr mit der Aussenwelt, insbesondere die Gewährung von Ausgang und Urlaub;

5.* die Entlöhnung der Arbeit und die Verwendung des Lehrlingslohns von extern beschäftigten Personen.

3. Das Amt für Justizvollzug erlässt Vorschriften über die Unterstützungskassen der Anstalten für besondere Zwecke, insbesondere für die Hilfeleistung an mittellose inhaftierte Personen und ihre Angehörigen sowie die Förderung von Bemühungen zur Wiedereingliederung und zur Versöhnung der inhaftierten Personen mit ihren Opfern.

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