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962.14 CH-SG

Art. 10 Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten - 3. Jugendheim Platanenhof

Erster Teil: Allgemeines - II. Organisation
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Art. 10 Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten · 3. Jugendheim Platanenhof

1. Die Heimleitung des Jugendheims Platanenhof vertritt das Heim nach aussen und ist verantwortlich für eine den Erkenntnissen der Sozialpädagogik entsprechende und betrieblich abgestützte Erziehung, Ausbildung und Beschäftigung der Jugendlichen. Sie sorgt dafür, dass im Rahmen des Vollzugsauftrags nach wirtschaftlichen und ökologischen Grundsätzen gearbeitet wird.

2. Das Heim gliedert sich in offene und geschlossene Wohngruppen, denen eine Erziehungsleitung vorsteht.

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