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962.14 CH-SG

Art. 1 Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten - Geltungsbereich

Erster Teil: Allgemeines - I. Einleitung
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Art. 1 Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten · Geltungsbereich

1. Diese Verordnung gilt für

a)* das Regionalgefängnis Altstätten, das Kantonale Gefängnis sowie die Gefängnisse in St.Gallen, Flums und Gossau;

b) die Strafanstalt Saxerriet und das Massnahmenzentrum Bitzi;

c) das Jugendheim Platanenhof.

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