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962.13 CH-SG

Art. 9 Verordnung über das Zwangsmassnahmengericht - Kosten

III. Verfahren
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Art. 9 Verordnung über das Zwangsmassnahmengericht · Kosten

1. Die Gerichts- und Verteidigungskosten können festgesetzt und bei der Hauptsache belassen werden, wenn die Verlegung vom Ausgang des Strafverfahrens abhängt.

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