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962.13 CH-SG

Art. 8 Verordnung über das Zwangsmassnahmengericht - Voranzeige und zusätzliche Abklärungen

III. Verfahren
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Art. 8 Verordnung über das Zwangsmassnahmengericht · Voranzeige und zusätzliche Abklärungen

1. Die Staatsanwaltschaft leitet die ihr zugegangene Information über eine erfolgte Festnahme unverzüglich an das zuständige Zwangsmassnahmengericht weiter, wenn ein Antrag auf Untersuchungshaft in Frage kommt.

2. Sie klärt bei der Befragung der beschuldigten Person ab, ob diese ausdrücklich auf eine Verhandlung verzichtet.

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