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962.13 CH-SG

Art. 5 Verordnung über das Zwangsmassnahmengericht - Bereitschaftsdienst

II. Organisation und Zuständigkeit
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Art. 5 Verordnung über das Zwangsmassnahmengericht · Bereitschaftsdienst

1. Die regionalen Zwangsmassnahmengerichte ordnen den Bereitschaftsdienst.

2. Der Bereitschaftsdienst an den regionalen Zwangsmassnahmengerichten beginnt am Freitag oder an dem einem Ruhetag vorangehenden Tag um 8 Uhr und endet am letzten arbeitsfreien Tag um 18 Uhr.

3. Die Zwangsmassnahmenrichterinnen und -richter mit Bereitschaftsdienst entscheiden über die Anträge auf Anordnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, die während des Bereitschaftsdienstes gestellt werden.

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