962.13
CH-SG
Art. 5 Verordnung über das Zwangsmassnahmengericht - Bereitschaftsdienst
II. Organisation und Zuständigkeit
Art. 5 Verordnung über das Zwangsmassnahmengericht · Bereitschaftsdienst
1. Die regionalen Zwangsmassnahmengerichte ordnen den Bereitschaftsdienst.
2. Der Bereitschaftsdienst an den regionalen Zwangsmassnahmengerichten beginnt am Freitag oder an dem einem Ruhetag vorangehenden Tag um 8 Uhr und endet am letzten arbeitsfreien Tag um 18 Uhr.
3. Die Zwangsmassnahmenrichterinnen und -richter mit Bereitschaftsdienst entscheiden über die Anträge auf Anordnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, die während des Bereitschaftsdienstes gestellt werden.