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962.13 CH-SG

Art. 4 Verordnung über das Zwangsmassnahmengericht - Zwangsmassnahmenrichterinnen und -richter

II. Organisation und Zuständigkeit
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Art. 4 Verordnung über das Zwangsmassnahmengericht · Zwangsmassnahmenrichterinnen und -richter

1. Zwangsmassnahmenrichterinnen und -richter sind die vom Kantonsgericht bezeichneten hauptamtlichen oder festangestellten Mitglieder des Kreisgerichtes.

2. Sie können Amtshandlungen im gesamten Kantonsgebiet vornehmen.

3. Die Richterinnen und Richter der regionalen Zwangsmassnahmengerichte vertreten sich gegenseitig, ebenso die Richterinnen und Richter des kantonalen Zwangsmassnahmengerichtes.

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