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962.13 CH-SG

Art. 3 Verordnung über das Zwangsmassnahmengericht - b) Aufgaben

II. Organisation und Zuständigkeit
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Art. 3 Verordnung über das Zwangsmassnahmengericht · b) Aufgaben

1. Die regionalen Zwangsmassnahmengerichte sind für die Anordnung und die Verlängerung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie die damit zusammenhängenden Anordnungen zuständig.

2. Das kantonale Zwangsmassnahmengericht nimmt die übrigen Aufgaben wahr, die dem Zwangsmassnahmengericht übertragen sind.

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