962.13
CH-SG
Art. 3 Verordnung über das Zwangsmassnahmengericht - b) Aufgaben
II. Organisation und Zuständigkeit
Art. 3 Verordnung über das Zwangsmassnahmengericht · b) Aufgaben
1. Die regionalen Zwangsmassnahmengerichte sind für die Anordnung und die Verlängerung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie die damit zusammenhängenden Anordnungen zuständig.
2. Das kantonale Zwangsmassnahmengericht nimmt die übrigen Aufgaben wahr, die dem Zwangsmassnahmengericht übertragen sind.