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962.13 CH-SG

Art. 2 Verordnung über das Zwangsmassnahmengericht - Zwangsmassnahmengerichte a) Bestand

II. Organisation und Zuständigkeit
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Art. 2 Verordnung über das Zwangsmassnahmengericht · Zwangsmassnahmengerichte a) Bestand

1. Der Bestand der regionalen Zwangsmassnahmengerichte richtet sich nach dem Bestand und der örtlichen Zuständigkeit der regionalen Untersuchungsämter.

2. Das kantonale Zwangsmassnahmengericht besteht am Kreisgericht Toggenburg.

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