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962.13 CH-SG

Art. 11 Verordnung über das Zwangsmassnahmengericht - Vollzugsbeginn

IV. Schlussbestimmungen
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Art. 11 Verordnung über das Zwangsmassnahmengericht · Vollzugsbeginn

1. Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2011 angewendet.

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