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962.13 CH-SG

Art. 10 Verordnung über das Zwangsmassnahmengericht - Aufhebung bisherigen Rechts

IV. Schlussbestimmungen
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Art. 10 Verordnung über das Zwangsmassnahmengericht · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Die Haftrichterordnung vom 16. Juni 2000 wird aufgehoben.

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