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962.12 CH-SG

Art. 9 Verordnung über die elektronische Überwachung - Informationspflichten

III. Elektronische Überwachung zum Schutz gewaltbetroffener Personen
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Art. 9 Verordnung über die elektronische Überwachung · Informationspflichten

1. Die Vollzugsstelle informiert die überwachte Person sowie die Polizei

a) über den tatsächlichen Beginn und das Enddatum einer elektronischen Überwachung;

b) wenn die Einrichtung einer elektronischen Überwachung nicht innert zweier Arbeitstage nach dem von der anordnenden Behörde festgesetzten Beginn einer elektronischen Überwachung möglich ist;

c) über Verstösse gegen eine elektronische Überwachung;

d) über den Abbruch oder die Unterbrechung einer elektronischen Überwachung.

2. Die Polizei informiert die gefährdete Person

a) über den tatsächlichen Beginn und das Enddatum einer elektronischen Überwachung;

b) wenn die Einrichtung einer elektronischen Überwachung nicht innert zweier Arbeitstage nach dem von der anordnenden Behörde festgesetzten Beginn einer elektronischen Überwachung möglich ist;

c) über Verstösse gegen eine elektronische Überwachung, soweit die gefährdete Person nicht darauf verzichtet hat;

d) über den Abbruch oder die Unterbrechung einer elektronischen Überwachung.

3. Die Polizei erteilt der gefährdeten Person während der Dauer der elektronischen Überwachung auf Verlangen jederzeit Auskunft über Verstösse.

4. Das Enddatum einer elektronischen Überwachung berechnet sich nach dem tatsächlichen Beginn und der von der anordnenden Behörde festgelegten Dauer.

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