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Art. 8 Verordnung über die elektronische Überwachung - Datenvernichtung

II. Datenbearbeitung
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Art. 8 Verordnung über die elektronische Überwachung · Datenvernichtung

1. Daten einer elektronischen Überwachung werden spätestens ein Jahr nach Abschluss der Überwachung unwiderruflich vernichtet. Ausgenommen sind Daten aus elektronischen Überwachungen nach [Art. 23q](https://db.clex.ch/link/Bund/120/de) des Bundesgesetzes über die Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit vom 21. März 1997[[14]](#paragraphtext_content_fn_552740_2_14_c), sofern ein konkreter Grund zur Annahme besteht, dass sie als Beweismittel in einem Strafverfahren dienen können.

2. Werden die erfassten Daten in einem Strafverfahren verwendet, richtet sich die Vernichtung der Daten nach den Bestimmungen dieses Strafverfahrens. Nach der Übermittlung der Daten an die Strafverfolgungsbehörde werden die Daten unverzüglich gelöscht.

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