962.12
CH-SG
Art. 7 Verordnung über die elektronische Überwachung - Schlussbericht
II. Datenbearbeitung
Art. 7 Verordnung über die elektronische Überwachung · Schlussbericht
1. Nach Abschluss einer elektronischen Überwachung stellt die Vollzugsstelle der anordnenden Behörde und bei der elektronischen Überwachung nach Art. 23q des Bundesgesetzes über die Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit vom 21. März 1997 der Polizei einen Schlussbericht zu.