962.12
CH-SG
Art. 6 Verordnung über die elektronische Überwachung - Auswertung, Verwendung und Zugriff
II. Datenbearbeitung
Art. 6 Verordnung über die elektronische Überwachung · Auswertung, Verwendung und Zugriff
1. Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben kann die Vollzugsstelle Daten jederzeit auswerten und verwenden, die bei einer elektronischen Überwachung aufgezeichnet werden.
2. Die aufgezeichneten Daten über die beteiligten Personen werden nur zu den einschlägigen Zwecken nach [Art. 1](https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/962.12/de/art1) dieses Erlasses bearbeitet.
3. Die Vollzugsstelle und Polizei gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen den Datenschutz sowie die Informationssicherheit. Sie bestimmen die zugriffsberechtigten Personen für die Bearbeitung der aufgezeichneten Daten.