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962.12 CH-SG

Art. 5 Verordnung über die elektronische Überwachung - Datenbekanntgabe

II. Datenbearbeitung
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Art. 5 Verordnung über die elektronische Überwachung · Datenbekanntgabe

1. Die anordnende Behörde teilt ihre Entscheide der Vollzugsstelle, der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, der Polizei sowie weiteren Behörden und Dritten mit, soweit dies

a) zu deren Aufgabenerfüllung oder zum Schutz der gefährdeten Person notwendig erscheint oder

b) der Vollstreckung dient.

2. Sie ist zum Zweck der Eignungsabklärung im Erkenntnisverfahren ermächtigt, der Vollzugsstelle Informationen sowie sachdienliche Akten weiterleiten.

3. Die Vollzugsstelle kann der anordnenden Behörde, der Staatsanwaltschaft, der Polizei sowie weiteren Behörden und Dritten Informationen und sachdienliche Akten weiterleiten, soweit dies

a) zu deren gesetzlichen Aufgabenerfüllung oder zum Schutz der gefährdeten Person unentbehrlich erscheint oder

b) der Vollstreckung dient.

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