Art. 4 Verordnung über die elektronische Überwachung - Überwachungsarten
Art. 4 Verordnung über die elektronische Überwachung · Überwachungsarten
1. Eine elektronische Überwachung kann passiv oder aktiv erfolgen.
2. Passive elektronische Überwachung umfasst
a) eine nachträgliche Überprüfung der Einhaltung der Auflagen;
b) eine Reaktion zu den üblichen Bürozeiten.
3. Aktive elektronische Überwachung umfasst
a) eine Echtzeitüberwachung und eine Überwachung rund um die Uhr;
b) eine unmittelbare Reaktion auf Verstösse.
4. Eine aktive elektronische Überwachung kann zusätzlich umfassen
a) eine sofortige polizeiliche Intervention;
b) mit Zustimmung der gefährdeten Person
1. den Einsatz eines technischen Geräts mit Ortungsfunktion zum Schutz der gefährdeten Person und der Möglichkeit des direkten Hilferufs bei der Polizei (Notfallknopf);
2. den Einsatz eines technischen Geräts mit der Möglichkeit der direkten Meldung bei der gefährdeten Person bei einer Annäherung der überwachten Person (Tracker).