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962.12 CH-SG

Art. 4 Verordnung über die elektronische Überwachung - Überwachungsarten

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 Verordnung über die elektronische Überwachung · Überwachungsarten

1. Eine elektronische Überwachung kann passiv oder aktiv erfolgen.

2. Passive elektronische Überwachung umfasst

a) eine nachträgliche Überprüfung der Einhaltung der Auflagen;

b) eine Reaktion zu den üblichen Bürozeiten.

3. Aktive elektronische Überwachung umfasst

a) eine Echtzeitüberwachung und eine Überwachung rund um die Uhr;

b) eine unmittelbare Reaktion auf Verstösse.

4. Eine aktive elektronische Überwachung kann zusätzlich umfassen

a) eine sofortige polizeiliche Intervention;

b) mit Zustimmung der gefährdeten Person

1. den Einsatz eines technischen Geräts mit Ortungsfunktion zum Schutz der gefährdeten Person und der Möglichkeit des direkten Hilferufs bei der Polizei (Notfallknopf);

2. den Einsatz eines technischen Geräts mit der Möglichkeit der direkten Meldung bei der gefährdeten Person bei einer Annäherung der überwachten Person (Tracker).

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