Art. 3 Verordnung über die elektronische Überwachung - Anordnende Behörde
Art. 3 Verordnung über die elektronische Überwachung · Anordnende Behörde
1. Die anordnende Behörde entscheidet insbesondere über
a) die Art und Dauer der Überwachung;
b) die Anordnung ergänzender Auflagen, Massnahmen oder Sanktionen;
c) den Abbruch oder die Unterbrechung bei Undurchführbarkeit einer elektronischen Überwachung.
2. Sie holt vor der Anordnung einer elektronischen Überwachung bei der Vollzugsstelle einen Bericht über die technische, inhaltliche und organisatorische Machbarkeit ein.
3. Die anordnende Behörde klärt in Fällen einer elektronischen Überwachung nach Art. 28c des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 ab, ob die gefährdete Person die Mitteilung von Verstössen gegen die elektronische Überwachung verlangt oder darauf verzichtet. Die anordnende Behörde hält dies im gerichtlichen Entscheid fest.