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962.12 CH-SG

Art. 2 Verordnung über die elektronische Überwachung - Vollzugsstelle

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Verordnung über die elektronische Überwachung · Vollzugsstelle

1. Für den Vollzug von angeordneten elektronischen Überwachungen ist die Vollzugsstelle des Amtes für Justizvollzug zuständig.

2. Die Vollzugsstelle hat insbesondere folgende Aufgaben

a) Eignungsabklärung;

b) Einrichtung und Entfernung eines Geräts zur elektronischen Überwachung;

c) Aufzeichnung und Löschung der Daten;

d) Überwachung der Einhaltung der Auflagen sowie Meldung von Verstössen an die zuständige Behörde;

e) Erstellung des Vollzugsplans und die psychosoziale Begleitung beim Vollzug von Freiheitsstrafen in Form einer elektronischen Überwachung;

f) technische Kontrolle einer elektronischen Überwachung;

g) Erstellung eines Schlussberichts nach Beendigung einer elektronischen Überwachung.

3. Sie kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben weitere Behörden oder Dritte beiziehen.

4. Die Vollzugsstelle führt die elektronische Überwachung nach Art. 23q des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit vom 21. März 1997 im Auftrag der Polizei durch.

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