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962.12 CH-SG

Art. 10 Verordnung über die elektronische Überwachung - Kosten

III. Elektronische Überwachung zum Schutz gewaltbetroffener Personen
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Art. 10 Verordnung über die elektronische Überwachung · Kosten

1. Die anordnende Behörde kann die Kosten des Vollzugs dem Grundsatz nach der überwachten Person unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Verhältnisse auferlegen.

2. Die Kosten richten sich sachgemäss nach den Bestimmungen des Konkordats der ostschweizerischen Kantone über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 29. Oktober 2004 und werden von der Vollzugsstelle nach Abschluss der elektronischen Überwachung abschliessend festgelegt.

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