Art. 8 Strafprozessverordnung (StPV) - Mitteilungspflicht
Art. 8 StPV · Mitteilungspflicht
1. Nach Art. 33 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung vom 3. August 2010 macht die Staatsanwaltschaft insbesondere Mitteilung
a) dem Volkswirtschaftsdepartement bei Widerhandlungen gegen Bestimmungen über
1. den Tierschutz im Bereich der Landwirtschaft;
2. die Jagd und Fischerei;
3. den Naturschutz;
4. die Bekanntgabe von Preisen und das Bundesgesetz über das Gewerbe der Reisenden;
5. die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel;
6. die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih;
7. die Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmenden;
8. die Meldepflichten von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern sowie selbständigen Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringern;
9. die eidgenössische Entsendegesetzgebung;
10. den Wald;
11. die Geldspielgesetzgebung.
b) dem Departement des Innern
1. wenn eine Person, die für eine bewilligungspflichtige Einrichtung oder in einer solchen tätig ist, angeschuldigt ist wegen eines strafbaren Verhaltens, das in der Einrichtung betreute Personen beeinträchtigen könnte;
2. bei Widerhandlungen gegen Bestimmungen über die Sozialversicherung;
3. bei Widerhandlungen gegen Bestimmungen über den Heimatschutz;
4. bei Widerhandlungen gegen Bestimmungen über das Kulturerbe.
c) dem Bildungsdepartement und dem zuständigen Schulratspräsidium
1. wenn eine Lehrperson angeschuldigt ist wegen eines strafbaren Verhaltens, das ihre Lehrtätigkeit beeinträchtigen könnte;
2. bei Widerhandlungen von Schülerinnen und Schülern, durch welche die physische, psychische oder sexuelle Integrität von Dritten beeinträchtigt oder gefährdet wird;
3. bei Widerhandlungen von Drittpersonen, durch welche ein geordneter Schulbetrieb erheblich beeinträchtigt oder gefährdet wird.
d) dem Finanzdepartement bei Widerhandlungen gegen Bestimmungen
1. ...
2. des Steuerrechts.
e) dem Bau- und Umweltdepartement bei Widerhandlungen gegen die Bestimmungen über
1. den Umweltschutz;
2. den Gewässerschutz, den Wasserbau und die Gewässernutzung;
3. Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen;
4. den Strassenbau.
f) dem Sicherheits- und Justizdepartement bei Widerhandlungen;
1. von Ausländerinnen und Ausländern;
2. gegen Strassenverkehrs- und Schifffahrtsvorschriften;
3. gegen Bestimmungen über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz.
g) dem Gesundheitsdepartement, wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter einer öffentlichen oder privaten Einrichtung der Gesundheitspflege angeschuldigt ist wegen eines strafbaren Verhaltens, das die Berufsausübung beeinträchtigen könnte, oder bei Widerhandlungen gegen Bestimmungen über
1. Arzneimittel und Medizinprodukte;
2. Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände;
3. Chemikalien;
4. die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen;
5. die Ausübung der medizinischen Berufe;
6. die Ausübung von Berufen der Gesundheitspflege;
7. den Betrieb privater Einrichtungen der Gesundheitspflege;
8. den Schutz vor Passivrauchen;
9. den Tierschutz;
10. die Hundegesetzgebung.
h) dem Gemeindepräsidium bei Widerhandlungen im Bereich der Sozialhilfe, der Hundepolizei, des Gastwirtschaftswesens, des Bau- und Strassenwesens und des Umwelt- und Gewässerschutzes;
i) der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
1. wenn Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen notwendig erscheinen;
2. wenn eine Person, die als Beiständin oder Beistand ernannt wurde, angeschuldigt ist wegen eines strafbaren Verhaltens, das die verbeiständete Person beeinträchtigen könnte;
j) dem Konkursamt oder dem zuständigen Betreibungsamt, wenn dieses Anzeige wegen eines Konkurs- oder Betreibungsdelikts erstattet hat.
2. Wird eine solche Widerhandlung durch Bussenerhebung auf der Stelle geahndet und erscheinen nichtstrafrechtliche Massnahmen als notwendig, macht die Polizei dem zuständigen Departement, Gemeinde- oder Schulratspräsidium Mitteilung.
3. Mitteilungen an eine unzuständige Stelle werden von dieser unverzüglich an die zuständige Stelle übermittelt. Sind mehrere Stellen beteiligt, orientieren sie sich gegenseitig, soweit sie die Mitteilung für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.
4. Die Staatsanwaltschaft teilt denjenigen Stellen die Nichtanhandnahme oder Einstellung des Strafverfahrens mit, die über dessen Einleitung informiert wurden.