962.11
STPV
CH-SG
Art. 7 Strafprozessverordnung (StPV) - Anwaltsliste
III. Amtliche und notwendige Verteidigung
Art. 7 StPV · Anwaltsliste
1. Die Staatsanwaltschaft führt in Zusammenarbeit mit dem St.Gallischen Anwaltsverband eine Liste der im Kanton St.Gallen tätigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die bereit sind, notwendige und amtliche Verteidigungen auch als Anwältinnen und Anwälte der ersten Stunde zu führen.
2. Bestimmt die beschuldigte Person selber keine Verteidigung, überträgt die Verfahrensleitung die notwendige oder amtliche Verteidigung in der Regel der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt, die oder der Pikettdienst leistet.