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962.11 STPV CH-SG

Art. 6 Strafprozessverordnung (StPV) - c) Zuständigkeit

II. Opferhilfe
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Art. 6 StPV · c) Zuständigkeit

1. Die Regierung setzt aufgrund von Voranschlag und Jahresrechnung der Stiftung für Opfer strafbarer Handlungen den Kantonsbeitrag fest.

2. Das Departement des Innern vertritt den Kanton im Stiftungsrat der Stiftung für Opfer strafbarer Handlungen.

3. Das Sicherheits- und Justizdepartement erfüllt die Aufgaben nach Art. 31 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung vom 3. August 2010.

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