962.11
STPV
CH-SG
Art. 5 Strafprozessverordnung (StPV) - b) Kantonsbeitrag
II. Opferhilfe
Art. 5 StPV · b) Kantonsbeitrag
1. Der Kanton leistet der Stiftung für Opfer strafbarer Handlungen im Rahmen der vom Kantonsrat gewährten Kredite Beiträge für die Beratungsstelle, soweit diese
a) Aufgaben nach dem eidgenössischen Opferhilfegesetz erfüllt;
b) wirtschaftlich geführt wird.
2. Ist die Beratungsstelle gleichzeitig für weitere Kantone tätig, so wird der Beitrag nach der jeweiligen Bevölkerungszahl geleistet.