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962.11 STPV CH-SG

Art. 38 Strafprozessverordnung (StPV) - Zentrale Stelle

IX. DNA-Profil-Informationssystem
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Art. 38 StPV · Zentrale Stelle

1. Die Gerichte, die Untersuchungsämter, die Jugendanwaltschaft, die Polizei, das Amt für Justizvollzug sowie das Migrationsamt melden der zentralen Stelle das Eintreten der gesetzlichen Voraussetzungen für die Löschung von DNA-Profilen und teilen ihr das Löschdatum mit.

2. Bei zustimmungsbedürftigen Löschungen nach Art. 17 des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 2003 holen sie vor der Meldung bei der zuständigen richterlichen Behörde die Zustimmung ein.

3. Die Meldung an die zentrale Stelle erfolgt innert zwanzig Tagen nach Eintritt des für die Löschung massgeblichen Ereignisses.

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