962.11
STPV
CH-SG
Art. 37 Strafprozessverordnung (StPV) - Verkehr mit dem automatisierten Strafregister
VIII. Strafregister
Art. 37 StPV · Verkehr mit dem automatisierten Strafregister
1. Die Koordinationsstelle trägt eintragungspflichtige Entscheide im automatisierten Strafregister ein. Sie kann andere Stellen zur direkten Eintragung ermächtigen.
2. Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben können Daten aus dem automatisierten Register direkt abfragen
a) die Koordinationsstelle;
b) die Untersuchungsämter und die Jugendanwaltschaft;
c) die vom Kommando bezeichneten Stellen der Kantonspolizei;
d) das Amt für Justizvollzug;
e) das Migrationsamt;
f) das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt.
3. Die Gerichte und die nach Art. 21 der eidgenössischen Verordnung über das Strafregister vom 29. September 2006 berechtigten Verwaltungsbehörden des Staates können über die Koordinationsstelle Auszüge aus dem Strafregister einholen.