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962.11 STPV CH-SG

Art. 36 Strafprozessverordnung (StPV) - Kantonale Koordinationsstelle für das automatisierte Strafregister

VIII. Strafregister
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Art. 36 StPV · Kantonale Koordinationsstelle für das automatisierte Strafregister

1. Die Koordinationsstelle erfüllt alle Aufgaben im Zusammenhang mit dem automatisierten Strafregister, soweit nicht eine besondere Behörde bezeichnet ist.

2. Die Gerichte, die Untersuchungsämter, die Jugendanwaltschaft und das Amt für Justizvollzug melden der Koordinationsstelle alle Verfügungen und Entscheide, die nach Art. 3 ff. der eidgenössischen Verordnung über das Strafregister vom 29. September 2006 in das Register einzutragen sind, innert sieben Tagen nach Eintritt der Rechtskraft.

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