962.11
STPV
CH-SG
Art. 35 Strafprozessverordnung (StPV) - Freiheitsentzug
VII. Jugendstrafrechtspflege
Art. 35 StPV · Freiheitsentzug
1. Der Freiheitsentzug wird in einer geeigneten Einrichtung vollzogen.
2. Der Vollzug in einem st.gallischen Gefängnis ist bei Fluchtgefahr oder wenn die öffentliche Sicherheit gefährdet ist, ausnahmsweise zulässig, sofern die oder der Jugendliche getrennt von erwachsenen Gefangenen untergebracht und die persönliche Betreuung durch eine Fachkraft gewährleistet sind.
3. Die Jugendanwaltschaft kann den Vollzug des Freiheitsentzugs in einer besonderen Vollzugsform bewilligen. Art. 20 bis 24 dieses Erlasses werden sachgemäss angewendet.