962.11
STPV
CH-SG
Art. 34 Strafprozessverordnung (StPV) - Persönliche Leistung
VII. Jugendstrafrechtspflege
Art. 34 StPV · Persönliche Leistung
1. Die Jugendanwaltschaft weist der oder dem Jugendlichen eine Arbeit zu. Die zugewiesene Arbeit muss dem Alter, der Leistungsfähigkeit und der Veranlagung der oder des Jugendlichen angepasst sein. Mit der Arbeitsleistung soll ein Beitrag zur Wiedergutmachung geleistet werden.
2. Die tägliche Arbeitszeit beträgt höchstens acht Stunden. Schicht- und Nachtarbeit sind ausgeschlossen.