962.11
STPV
CH-SG
Art. 33 Strafprozessverordnung (StPV) - d) Dauer und Abschluss
VII. Jugendstrafrechtspflege
Art. 33 StPV · d) Dauer und Abschluss
1. Die Jugendanwaltschaft setzt der Mediatorin oder dem Mediator eine angemessene Frist zur Durchführung der Mediation. Das Mediationsverfahren soll in der Regel innert drei Monaten abgeschlossen werden.
2. Die Mediatorin oder der Mediator orientiert die Jugendanwaltschaft über den Abschluss des Verfahrens. Die Jugendanwaltschaft wird auf Anfrage jederzeit über den Stand der Mediation orientiert. Die Jugendanwaltschaft behält die Verfahrensleitung auch während des Mediationsverfahrens. Sie sorgt für den Vollzug der Mediationsvereinbarung.