962.11
STPV
CH-SG
Art. 31 Strafprozessverordnung (StPV) - b) Mediator
VII. Jugendstrafrechtspflege
Art. 31 StPV · b) Mediator
1. Die Mediatorin oder der Mediator
a) bevorzugt keine Partei und darf keinen Druck ausüben, um eine Einigung zu erreichen;
b) bewahrt über Tatsachen, die sie oder er in dieser Funktion wahrgenommen hat, Stillschweigen und gibt ohne Zustimmung der Parteien keine Informationen oder Akten weiter.