Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
962.11 STPV CH-SG

Art. 31 Strafprozessverordnung (StPV) - b) Mediator

VII. Jugendstrafrechtspflege
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Art. 31 StPV · b) Mediator

1. Die Mediatorin oder der Mediator

a) bevorzugt keine Partei und darf keinen Druck ausüben, um eine Einigung zu erreichen;

b) bewahrt über Tatsachen, die sie oder er in dieser Funktion wahrgenommen hat, Stillschweigen und gibt ohne Zustimmung der Parteien keine Informationen oder Akten weiter.

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